HUK-Coburg greift Rechte des Geschädigten mit Erstanschreiben an

Erstanschreiben der HUK-Coburg sind zugleich auch ein Angriff gegen qualifizierte unabhängige Kfz-Reparaturbetriebe, die sich nicht in das Partnernetzwerk der HUK-Coburg haben integrieren lassen. Die Auswahl des Sachverständigen durch die HUK- Coburg wird ausdrücklich damit begründet, dass es für den Geschädigten von Vorteil sein könne einen Sachverständigen zu wählen, der nicht von der Werkstatt empfohlen wird. Hiermit soll offensichtlich ganz bewusst die Zusammenarbeit zwischen Reparaturbetrieb und Sachverständigen in ein ganz bestimmtes Licht gerückt werden.

Die HUK-Coburg verfolgt darüber hinaus bei Sachverständigenkosten nunmehr die Strategie der Reduzierung, wie dies bereits bei den Mietwagenkosten durch Benennen eines günstigeren Anbieters geschieht. Dese Strategie verkennt jedoch, dass qualitative Unterschiede bei Mietfahrzeugen eine gänzlich andere Dmension besitzen, als bei Kfz-Schadengutachten. Die Denstleistung eines Sachverständigen ist nicht beliebig vergleich- und austauschbar, sondem entscheidend ist aus Sicht des Geschädigten, dass es sich um einen qualifizierten Sachverständigen handelt, der öffentlich bestellt und vereidigt, zertifiziert oder von einem seriösen Berufsverband anerkannt i st.

Die Verhaltensweise der HUK-Coburg in den bisherigen Pilotprojekten dürfte die Blaupause sein, künftig noch verstärkter gerade auch in Haftpflichtschäden auf angeblich kostengünstigere Reparaturbetriebe zu verweisen, genauso wie nicht auszuschließen sein dürfte, dass für den Fall, dass der Geschädigte auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes besteht, nur noch bestimmte Rechtsanwälte durch die HUK- Coburg als geeignet vorgegeben werden.

Die Unfallschadenabwicklung auf der Grundlage des deutschen Schadenersatzrechtes wird durch die Strategie der HUK-Coburg in ihren Grundfesten erschüttert. Alle Unfallbeteiligten sind aufgefordert, derartige Maßnahmen zu bekämpfen und hierzu zählt insbesondere eine breite lnformation der Öffentlichkeit. Der Geschädigte hat nach ständiger Rechtsprechung das Recht, unabhängig von der Schadenhöhe einen qualifizierten Sachverständigen seines Vertrauens einzuschalten.

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