Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2023/ KW 48

  • Urheberrechtsvermerk in einem Gutachten behindert nicht das Prüfrecht des Versicherers
  • Erstattung von Mietwagenkosten auch bei Überlassung eines Werkstattersatzwagens
  • Unternehmergewinnabzug bei Eigenreparatur nicht gerechtfertigt; kein Abzug der Umsatzsteuer bei der merkantilen Wertminderung; Verbringungskosten in Höhe von 150,00 € netto erstattbar; Nutzungsausfall auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen
  • Der Geschädigte klagt rückabgetretenes Sachverständigenhonorar selbst ein

Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2023/ KW 47

  • Mit der Formulierung „Zug um Zug“ in der Abtretung ist der Zeitpunkt der Rückübertragung transparent geregelt
  • Werkstattrisiko liegt beim Schädiger
  • Grenzen der Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars
  • Probefahrt-, Reinigungs- und Desinfektionskosten unterliegen dem Werkstattrisiko; Mietwagenkosten sind auch bei einem nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassenen Fahrzeug zu erstatten

Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2023/ KW 46

  • BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage des ortsüblichen Sachverständigenhonorars, Bestätigung vereinbarter Nebenkosten
  • Werkstattrisiko liegt beim Schädiger
  • Sachverständigenkosten und Bagatellschadengrenze, Ausschluss des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen nur bei schwerwiegendem Mangel
    Wertminderung ist echter, nicht steuerbarer Schadenersatz

Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2023/ KW 45

  • Etwaige Großkundenrabatte beim Kauf von Neufahrzeugen sind bei der Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes nicht anspruchsmindernd entgegenzuhalten
  • Verweis auf günstigere Werkstatt hindert den Geschädigten nicht, sich für die Instandsetzung in einer Fachwerkstatt zu entscheiden
  • Probefahrt nach der Reparatur erforderlich
  • AG Coburg zur Beschränkung des Grundhonorars auf den Mittelwert des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung

Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2023/ KW 44

  • Regressklage der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung gegen Reparaturwerkstatt weitgehend erfolglos, Desinfektionskosten sind teilweise erstattbar
  • Werkstattrisiko liegt beim Schädiger
  • Keine Honorarberechnung nach Zeitaufwand
  • Aktivlegitimation durch Prozessstandschaft, Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers

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