Arbeitskreis Beilackierung gescheitert - keine neue Empfehlung des AZT

 

Arbeitskreis Beilackierung gescheitert –

keine neue Empfehlung des AZT

Nach Auffassung des BVSK gehört es zu den Pflichten des Kfz-Sachverständigen, im Rahmen der Schadenfeststellung darüber zu befinden, ob eine Beilackierung angrenzender Karosserieteile erforderlich ist oder nicht. Diese Auffassung wird auch durch den ZDK und den ZKF geteilt.

Insbesondere seitens des BVSK wurden eine Reihe von Formulierungsvorschlägen in den Sitzungen des Arbeitskreises unterbreitet, die der von der Versicherungswirtschaft geäußerten Sorge Rechnung getragen haben, dass künftig in jedem Reparaturfall die Beilackierung vorzusehen ist. Der BVSK weist darauf hin, dass der Sachverständige in jedem Einzelfall exakt zu prüfen hat, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen eine Beilackierung erforderlich ist. Je nach Schadenbild, Reparaturtechnik und Farbton gibt es sehr wohl eine Vielzahl von Fällen, in denen eine Beilackierung nicht erforderlich ist. Auch dies hat der Sachverständige festzustellen und zu begründen.

Der Ansatz allerdings, dass erst im Rahmen des Reparaturprozesses festgestellt werden könne, ob eine Beilackierung notwendig ist oder nicht, ist weder schadenersatzrechtlich noch vertragsrechtlich haltbar. Der Geschädigte oder im Zweifel auch der Versicherungsnehmer haben Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten. Über die Erforderlichkeit ist im Rahmen der Schadenfeststellung durch den Sachverständigen zu befinden. Auch ein Kostenvoranschlag hat die Position der Beilackierung zu berücksichtigen.

In der Diskussion im Arbeitskreis Beilackierung stellte sich heraus, dass sehr wohl Übereinstimmung in der technischen Bewertung der Beilackierung besteht, aber offensichtlich die Vertreter der Versicherungswirtschaft erhebliche Bedenken haben, die Beilackierung auch bei fiktiver Abrechnung als Schadenposition zu bestätigen.

Der BVSK-Vertreter in der Deutschen Kommission für Karosserie und Lack, BVSK Vizepräsident Dipl.-Ing. André Reichelt, machte deutlich, dass es nicht Aufgabe einer technischen Kommission sein könne, Schadenpositionen, die objektiv erforderlich sind, nur deshalb abzulehnen, weil der regulierungspflichtige Versicherer diese Schadenposition bei fiktiver Abrechnung nicht wünscht.

BVSK Geschäftsführer, Rechtsanwalt Elmar Fuchs, wies darauf hin, dass mit dem Scheitern des Arbeitskreises Beilackierung aus rein wirtschaftlichen Motiven der Anspruch des Allianz Zentrums für Technik (AZT), technische Sachverhalte unabhängig zu bewerten, erheblichen Schaden genommen hat. Man gewinnt den Eindruck, dass man den Anspruch, technisch unabhängig zu sein, den wirtschaftlichen Interessen der Regulierung opfert, so Rechtsanwalt Elmar Fuchs.

Der BVSK wird mit den anderen Fachverbänden das Thema Beilackierung weiter verfolgen. Die Mitglieder des BVSK sind aufgefordert, in den Schadengutachten die Beilackierung zu erörtern.

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