Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2023/ KW 38

  • Selbsternannter Kfz-Sachverständiger kann die erforderliche Sachkunde auch autodidaktisch erwerben
  • Werkstattrisiko liegt beim Schädiger
  • Reparaturbestätigung und restliche Nutzungsausfallentschädigung sind vom Schädiger zu zahlen
  • Nebenkosten der Sachverständigenrechnung – AG Niebüll in den Ausführungen sehr nah am JVEG, jedoch zu nah in Bezug auf Fahrtkosten des Sachverständigen

Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2023/ KW 37

  • Werkstattrisiko liegt auch dann beim Schädiger, wenn Reparaturrechnung noch nicht bezahlt wurde, Mietwagenkosten für Werkstattersatzwagen erstattbar
  • Kein Verweis auf höheres Restwertgebot bei Weiternutzung im Totalschadenfall
  • Schädiger hat die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu zahlen
  • Sachverständigenhonorar für eigenes, unabhängiges Schadengutachten ist trotz vorheriger Kalkulation durch Versicherer zu erstatten

BVSK-Recht-Aktuell 2023 / KW37

Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2023/ KW 36

  • Gebrauchtwagenverkauf mit der Angabe „kein Unfall während Eigentumszeit“ bei nur kurzer Besitzzeit des Verkäufers begründet keinen Anspruch des Käufers wegen Arglist
  • Reparatur ist notfalls vorzufinanzieren, eine längere Reparaturdauer geht zulasten des Schädigers
  • Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten (Ermittlung des Mittelwertes), Eigenersparnis 10%, Kosten der Haftungsreduzierung unabhängig vom Bestehen einer Vollkaskoversicherung erstattbar
  • Honorarbefragung des BVSK ist geeignete Schätzgrundlage für das Grundhonorar

Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2023/ KW 35

  • Beim Restwert kommt es auf den regionalen Markt an
  • Rechtsanwalt, der einen eigenen Schaden reguliert, darf dafür Gebühren verlangen
  • Werkstattrisiko trägt der Schädiger
  • Beschneidung des Honorarkorridors unzulässig

Newsletter BVSK-Rechtaktuell 2023/ KW 34

  • Schadenabrechnung bei voraussichtlichen Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand
  • Indizwirkung der Mietwagenrechnung für Schadenhöhe gegeben; bei einem Werkstattersatzwagen beträgt die Ersparnis des Vermieters durchschnittlich 1/3 des Normaltarifs, Kosten eines Reparaturablaufplans bei Anforderung durch die Schädigerseite erstattbar
  • Ermittlung der Sachverständigenkosten im Rahmen der Schätzung gemäß
    § 287 ZPO
  • Nutzungsausfallentschädigung nur für die tatsächliche Dauer der Wiederbeschaffung

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